Staatliches Gymnasium "Hannah Arendt" Erfurt
Tel. +49 361 789 69 478
Fax +49 361 789 69 479
Prüfungsstandort:
Kooperationspartner:
Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,
sehr geehrte Schülerinnen und Schüler der Grund- Regel- und Gemeinschaftsschulen,
die Aufnahme für das kommende Schuljahr 2023/24 naht und wir möchten Ihnen hiermit wichtige Informationen zum Verfahren geben.
Überblick Gesetzliche Rahmenbedingungen und Ablauf der Aufnahme
(siehe Thüringer Schulordnung, 3. Abschnitt – §124 bis 135a in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.09.2020)
- Auch für andere Klassenstufen kann eine Anmeldung erfolgen. Auch hier entscheidet die Aufnahmekapzität, ob weitere Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können.
- Sprachenfolge Klasse 5: Die erste Fremdsprache an unserer Schule ist Englisch. Die zweite Fremdsprache ist Französisch oder Spanisch und beginnt ab der Klassenstufe 6. Da wir jedoch die Klassen nach gewählte Fremdsprache zusammenstellen, muss mit der Anmeldung bereits die Wahl erfolgen. Ob dem Wunsch entsprochen werden kann, richtet sich nach der Anzahl der Anmeldungen für die jeweilige Sprache. Sofern Sie keinen direkten Wunsch für die zweite Fremdsprache haben, machen Sie dies auf dem Anmeldeformular kenntlich. Sollte es zu viele Bewerber für eine Fremdsprache geben, wird das Los entscheiden.
Ab Klassenstufe 10 haben die SuS die Möglichkeit als dritte Fremdsprache Latein zu wählen. Eine Abfrage erfolgt in der Klassenstufe 9.
- Unsere Schule ist fast vollständig digitalisiert. Ab der Klassenstufe 9 ist ein iPad verpflichtendes Lernmittel und muss durch die Eltern beschafft werden. Das iPad ersetzt unter anderem den CAS-Taschenrechner, welcher normalerweise ab Klassenstufe 9 gekauft werden müsste. Ab Klassenstufe 5 ist der Kauf eines iPads noch nicht notwendig. Wir verfügen über ausreichend eigene Geräte, um die Schülerinnen und Schüler an die Arbeit mit digitalen Endgeräten heranzuführen.
Außerdem muss jede Schülerin und jeder Schüler unserer Schule über einen Zugang zur Thüringer Schulcloud verfügen.
Besondere Bestimmungen zur Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk
§139a Anmeldung (ThürSchulO)
(1) Zur Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk wählen die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr
Kind unterrichtet werden soll. Die Anmeldung wird an der Erstwunschschule abgegeben.
(2) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden berücksichtigt, soweit sie in das Auswahlverfahren noch einbezogen werden können.
(3) Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung alle für das Auswahlverfahren nach den §§ 139b und 139c erheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie haben insbesondere die Umstände
glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist
begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.
(4) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule; § 124 Abs. 1 bis 4 sowie § 148 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bleiben unberührt.
§ 139b Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule (ThürSchulO)
(1) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach § 139a Abs. 1 die Aufnahmekapazität der Schule wird ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG durchgeführt.
(2) Im Auswahlverfahren sind jeweils in getrennten Verfahren zunächst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch zu berücksichtigen.
(3) Die Erstwunschschule sichtet die Anmeldungen und trifft im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine Auswahlentscheidung. Die Aufnahme erfolgt nach den in § 15a Abs. 1 bis 4 ThürSchulG genannten
Kriterien. Dabei sind Schüler nach § 15a Abs. 6 ThürSchulG vorrangig aufzunehmen. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der
Erstwunschschule aufgenommen werden können, im Original an die Zweitwunschschule weiter.
(4) Für das Auswahlverfahren an der Zweitwunschschule gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an
der Zweitwunschschule aufgenommen werden können, im Original an das zuständige Schulamt weiter.
(5) Schüler, deren Aufnahme an einer Wunschschule abgelehnt worden ist, werden von der ablehnenden Schule in eine Nachrückliste aufgenommen, deren Rangfolge sich aus den für die Aufnahme
geltenden Regelungen ergibt. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens freiwerdende Schulplätze werden entsprechend dieser Rangfolge nachbesetzt. Eine Nachbesetzung über die Nachrückliste ist für
die Klassenstufe 1 bis zum ersten Schultag und für die Klassenstufe 5 bis sechs Wochen nach dem ersten Schultag zulässig.
(6) Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren.
§ 139c Zuweisung (ThürSchlO)
(1) Nach Durchführung des Auswahlverfahrens an der Erst- und Zweitwunschschule nach § 139b teilen alle Schulen dem zuständigen Schulamt mit, ob sie über freie Schulplätze verfügen oder ob die
Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die jeweils zuständigen Schulämter tragen dafür Sorge, dass jeder Schüler, der nicht an der Erst- oder Zweitwunschschule aufgenommen werden konnte, einer
geeigneten Schule zugewiesen wird.
(2) Das zuständige Schulamt weist die Schüler nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger in Abstimmung mit den aufnahme-fähigen Schulen einer Schule zu.
Bei der Entscheidung können neben altersangemessenen Schulwegen weitere organisatorische und pädagogische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Das zuständige Schulamt teilt den Eltern mit, an
welcher Schule ihr Kind aufgenommen wird.
(3) Die Kreiselternsprecher haben das Recht, auf Nachfrage darüber informiert zu werden, wie viele Schüler der jeweiligen Schule zugewiesen wurden.
Einzureichende Unterlagen in der Anmeldewoche: